Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht sein. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass Nutzer ihren Heiz- und Warmwasserkostenanteil um 3 Prozent kürzen – Jahr für Jahr, bis die Geräte umgestellt sind.
Wir prüfen Ihren Gerätebestand, sagen Ihnen klar, was betroffen ist, und übernehmen den Austausch – als regionaler Messdienst mit eigenem Geräteservice in Bremen und Niedersachsen.
Was die Heizkostenverordnung verlangt
Die Heizkostenverordnung schreibt seit ihrer Novelle vor, dass Ausstattung zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein muss:
- Neu installierte Geräte müssen bereits fernablesbar sein.
- Bereits installierte, nicht fernablesbare Geräte sind bis zum 31.12.2026 nachzurüsten oder auszutauschen (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Ausnahmen bestehen nur, wenn die Nachrüstung technisch nicht möglich ist oder eine unbillige Härte darstellt.
Fernablesbar heißt: Die Messwerte werden per Funk übermittelt. Ein Betreten der Wohnung zur Ablesung entfällt – keine Termine, keine Nachablesungen, kein Streit über Schätzwerte.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht
Das ist der Teil, der in der Praxis unterschätzt wird — und der Grund, warum die Nachrüstung keine reine Formalie ist:
3 Prozent Kürzungsrecht. Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 HeizkostenV keine fernablesbare Ausstattung installiert, kann der Nutzer den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV). Das gilt nicht einmalig, sondern für jede betroffene Abrechnung, solange der Zustand andauert.
Betroffen ist dabei die Kostengruppe, deren Erfassungsgeräte nicht fernablesbar sind: Sind sowohl die Heizkostenverteiler als auch die Warmwasserzähler betroffen, wirkt die Kürzung auf beide Kostengruppen. Ist nur eine Gerätegruppe betroffen, greift sie entsprechend nur dort.
Und es bleibt nicht bei einer Kürzung. § 12 Abs. 1 HeizkostenV enthält mehrere Kürzungstatbestände, die nebeneinander bestehen können:
Verstoß | Kürzung | Fundstelle |
Keine fernablesbare Ausstattung installiert | 3 % | § 12 Abs. 1 Satz 2 |
Unterjährige Verbrauchsinformation nicht oder unvollständig bereitgestellt | 3 % | § 12 Abs. 1 Satz 3 |
Nicht verbrauchsabhängige Abrechnung | 15 % | § 12 Abs. 1 Satz 1 |
Wer nachrüstet, aber die unterjährige Verbrauchsinformation nicht liefert, löst das Problem also nur zur Hälfte. Beide Pflichten gehören zusammen – und beide sind bei ASS Teil des Erfassungsservice.
Der Aufwand steigt gegen Ende. Je näher die Frist rückt, desto knapper werden Gerätekontingente und Montagetermine – nicht nur bei uns, sondern in der gesamten Branche.
Die Folgepflicht, die viele übersehen
Mit fernablesbaren Geräten entsteht automatisch eine weitere Pflicht: die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) nach § 6a HeizkostenV. Nutzer müssen monatlich über ihren Verbrauch informiert werden.
Wer die Nachrüstung ohne einen Messdienst plant, der die UVI zuverlässig bereitstellt, tauscht eine Pflichtverletzung gegen die nächste. Bei ASS ist die unterjährige Verbrauchsinformation Teil des Erfassungsservice – Sie müssen dafür nichts zusätzlich organisieren.