Fernablesbare Messgeräte nachrüsten – Frist 31.12.2026

Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler müssen bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht sein. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass Nutzer ihren Heiz- und Warmwasserkostenanteil um 3 Prozent kürzen – Jahr für Jahr, bis die Geräte umgestellt sind.

Wir prüfen Ihren Gerätebestand, sagen Ihnen klar, was betroffen ist, und übernehmen den Austausch – als regionaler Messdienst mit eigenem Geräteservice in Bremen und Niedersachsen.

Was die Heizkostenverordnung verlangt

Die Heizkostenverordnung schreibt seit ihrer Novelle vor, dass Ausstattung zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein muss:

  • Neu installierte Geräte müssen bereits fernablesbar sein.
  • Bereits installierte, nicht fernablesbare Geräte sind bis zum 31.12.2026 nachzurüsten oder auszutauschen (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Ausnahmen bestehen nur, wenn die Nachrüstung technisch nicht möglich ist oder eine unbillige Härte darstellt.

 

Fernablesbar heißt: Die Messwerte werden per Funk übermittelt. Ein Betreten der Wohnung zur Ablesung entfällt – keine Termine, keine Nachablesungen, kein Streit über Schätzwerte.

Was passiert, wenn die Frist verstreicht

Das ist der Teil, der in der Praxis unterschätzt wird — und der Grund, warum die Nachrüstung keine reine Formalie ist:

3 Prozent Kürzungsrecht. Hat der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 HeizkostenV keine fernablesbare Ausstattung installiert, kann der Nutzer den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV). Das gilt nicht einmalig, sondern für jede betroffene Abrechnung, solange der Zustand andauert.

Betroffen ist dabei die Kostengruppe, deren Erfassungsgeräte nicht fernablesbar sind: Sind sowohl die Heizkostenverteiler als auch die Warmwasserzähler betroffen, wirkt die Kürzung auf beide Kostengruppen. Ist nur eine Gerätegruppe betroffen, greift sie entsprechend nur dort.

Und es bleibt nicht bei einer Kürzung. § 12 Abs. 1 HeizkostenV enthält mehrere Kürzungstatbestände, die nebeneinander bestehen können:

Verstoß

Kürzung

Fundstelle

Keine fernablesbare Ausstattung installiert

3 %

§ 12 Abs. 1 Satz 2

Unterjährige Verbrauchsinformation nicht oder unvollständig bereitgestellt

3 %

§ 12 Abs. 1 Satz 3

Nicht verbrauchsabhängige Abrechnung

15 %

§ 12 Abs. 1 Satz 1

Wer nachrüstet, aber die unterjährige Verbrauchsinformation nicht liefert, löst das Problem also nur zur Hälfte. Beide Pflichten gehören zusammen – und beide sind bei ASS Teil des Erfassungsservice. 

Der Aufwand steigt gegen Ende. Je näher die Frist rückt, desto knapper werden Gerätekontingente und Montagetermine – nicht nur bei uns, sondern in der gesamten Branche.

Die Folgepflicht, die viele übersehen

Mit fernablesbaren Geräten entsteht automatisch eine weitere Pflicht: die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) nach § 6a HeizkostenV. Nutzer müssen monatlich über ihren Verbrauch informiert werden.

Wer die Nachrüstung ohne einen Messdienst plant, der die UVI zuverlässig bereitstellt, tauscht eine Pflichtverletzung gegen die nächste. Bei ASS ist die unterjährige Verbrauchsinformation Teil des Erfassungsservice – Sie müssen dafür nichts zusätzlich organisieren.
 

So läuft die Nachrüstung mit ASS ab

  1. Bestandsaufnahme — Sie melden uns Ihr Objekt. Wir prüfen, welche Geräte fernablesbar sind und welche nicht. Häufig ist der Bestand gemischt.
  2. Angebot — Sie erhalten ein konkretes Angebot für die betroffenen Geräte, wahlweise Kauf oder Anmietung über unseren Finanzierungsservice.
  3. Montage — Unser eigener Geräteservice übernimmt den Austausch. Bei Heizkostenverteilern können vorhandene Bewertungsfaktoren je nach Gerätetyp übernommen werden, was die Umrüstung günstiger macht.
  4. Betrieb — Die Werte laufen ab sofort per Funk ein, die unterjährige Verbrauchsinformation läuft automatisch, die Abrechnung erstellen wir wie gewohnt.

Warum ein regionaler Messdienst

Sie erreichen bei uns einen festen Ansprechpartner, kein Callcenter. Unser Geräteservice sitzt in Bremen und ist in Bremen und Niedersachsen schnell vor Ort – bei überregionalen Objekten übernimmt die Fernablesung den Rest. Seit 1987 machen wir nichts anderes.

Häufige Fragen zur Nachrüstpflicht

Welche Geräte sind betroffen?

Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler. Ob Ihre Geräte betroffen sind, hängt vom Typ und vom Installationsjahr ab – wir klären das bei der Bestandsaufnahme.

Was kostet die Nachrüstung?

Das hängt von Anzahl, Gerätetyp und Objektgröße ab. Sie erhalten ein individuelles Angebot. Als Alternative zum Kauf bieten wir die Anmietung der Geräte an, um eine hohe Einmalinvestition zu vermeiden.

Gibt es Ausnahmen von der Nachrüstpflicht?

Ja, wenn die Nachrüstung technisch nicht möglich ist oder eine unbillige Härte darstellt (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Diese Ausnahmen sind eng gefasst – ob sie greifen, muss im Einzelfall beurteilt werden.

Was passiert, wenn wir die Frist versäumen?

Nutzer können den auf sie entfallenden Kostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV) – für jede betroffene Abrechnung, solange die Geräte nicht fernablesbar sind. Betroffen ist die Kostengruppe, deren Erfassungsgeräte die Anforderung nicht erfüllen.

Müssen Mieter den Einbau funkbasierter Geräte dulden?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter auch den Austausch noch funktionsfähiger Geräte gegen funkbasierte Ablesesysteme dulden müssen; gesundheitliche Bedenken gegen die Funktechnik sind wissenschaftlich nicht belegt und daher unbeachtlich (BGH, Urteil vom 28.09.2011 – VIII ZR 326/10). Die Maßnahme ist den Mietern jedoch rechtzeitig anzukündigen – bei Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor Beginn in Textform (§ 555c BGB). Wir unterstützen Sie mit den nötigen Unterlagen.

Können vorhandene Bewertungsfaktoren übernommen werden?

Bei Heizkostenverteilern häufig ja – abhängig von Kompatibilität und Gerätetyp. Das kann die Kosten der Umrüstung spürbar senken und wird bei der Bestandsaufnahme geprüft.